Tschengeldparagraph

Durch den sogenannten Taschengeldparagraphen (§110 BGB) sollen Massengeschäfte des täglichen Lebens für alle Vertrags­partner leichter gestaltet werden. Demnach können Kaufverträge auch dann wirksam sein, wenn Minderjäh­rige sie ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters abschließen.

Voraussetzung ist, dass sie den Kaufpreis mit Geld bezahlen, das ihnen von den Eltern zur freien Verfügung oder speziell für diesen Zweck überlassen wurde. Dies gilt zum Beispiel für Taschen- und Kleider­geld. Geld, das Minderjährige mit Zustimmung der Eltern von Dritten, zum Beispiel von Verwandten, erhalten, fällt ebenfalls unter diese Regelung.

Kaufverträge, die das Taschengeld eines Monats deutlich überschreiten und nicht von „Sonderzahlungen” bestrit­ten werden, bedürfen jedoch der Zustimmung der Eltern. Kauft eine 12-jährige vom Taschengeld eine Jugendzeit­schrift, so ist dieses Geschäft wirksam. Beim Kauf von Schuhen für 100 Euro müssen die Eltern jedoch zustim­men, sonst wird der Vertrag nicht wirksam.

Oft nachgefragt

Bei Minderjährigen muss der Tätowierer oder Piercer die Einverständniserklärung der Eltern einholen, an­sonsten erfüllt das Tätowieren oder Piercen den Straf­tatbestand der Körperverletzung.

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kei­ne Alkoholika verkauft werden. Wer 16 Jahre und älter ist, kann leichte Alkoholika wie Bier und Wein erwer­ben, beim Kauf von Hochprozentigem und Zigaretten muss man volljährig sein. Ansonsten begeht der Ver­käufer eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann bei Anzei­ge einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen.

Kinder und Jugendliche können auch alleine verreisen, wenn altersgerechte Reiseformen gewählt werden. Die für die Reise notwendigen Geschäfte können getä­tigt werden, soweit sie im Rahmen des Taschengeldpa­ragraphen liegen. Eine vorherige Zustimmung der El­tern ist in jedem Fall ratsam. Eine entsprechende schriftliche Erlaubnis sollte auf einer Kopie des Perso­nalausweises der Eltern mitgeführt werden, vor allem bei Auslandsreisen. Für eventuelle Rückfragen emp­fehlen wir, die Rufnummer der Eltern mit zuführen.

Schüler und Auszubildende benötigen für die Kontoer­öffnung und jugendtypische Bankgeschäfte die Zustim­mung der Eltern. Sie können sich dann den Lohn beziehungsweise das Taschengeld überweisen las­sen und Barbeträge selbststän­dig abheben.

Jugendliche mit einem gültigen Arbeitsvertrag benötigen keine Zustimmung zur Kontoeröffnung. Die Banken müssen sicherstellen, dass Konten Minderjähriger nur auf Guthabenbasis geführt wer­den.

Minderjährige können kein Handy mit Kartenvertrag erwerben, der Vertrag muss immer von den Eltern ab­geschlossen werden.

Prepaid-Handys werden von den großen Netzanbie­tern an Jugendliche ab 16 Jahren verkauft, weil der Vertrag über den Taschengeldparagraphen wirksam wird und der Jugendliche keine großen „Telefonschul­den” machen kann. Ist allerdings das vom Minderjäh­rigen erworbene Handy sehr teuer und die Eltern sind mit dem Kauf nicht einverstanden, dann wird der vom Minderjährigen geschlossene Vertrag nicht wirksam und das Handy kann zurückgebracht werden.

... von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ferienarbeit ist ab 15 Jahren er­laubt, ab 13 Jahren kann eine leichte Tätigkeit – bis zu 2 Stunden täglich – ausgeübt werden.

Beim Kauf von Tieren gilt das Tierschutzgesetz. Bis zum 14. Lebensjahr brauchen Kinder immer die Zu­stimmung der Eltern. Bis zum 16. Lebensjahr benöti­gen Jugendliche die Zustimmung beim Kauf von warmblütigen Tieren wie Mäusen, Ratten, Katzen, Hunden.

... dürfen nur zum Jahreswechsel ab dem 29. Dezem­ber verkauft werden. Fällt der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag, dann ist der Ver­kauf ab dem 28. Dezember erlaubt. Klasse I kann an jedermann abgegeben werden, auch an Kinder. Klasse II darf nur an Volljährige verkauft werden.

Für Onlineverträge gelten im Prinzip die gleichen Re­gelungen wie für normale Verträge. Allerdings ist das Rückgängigmachen solcher Verträge aufwändiger, da die Beweisführung erheblich schwieriger ist. Außer­dem unterliegt nicht jedes Onlinegeschäft deutschem Recht.