Baurecht; Erlass örtlicher Bauvorschriften
Mittels örtlicher Bauvorschriften kann die Gemeinde bzw. Stadt insbesondere die Gestaltung von Gebäuden (z. B. Dachform, Materialien usw.), Werbeanlagen und Grundstücken (z. B. Einfriedungen, Begrünung usw.) regeln.
Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen
- über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, insbesondere zur Begrünung von Gebäuden,
- über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen,
- über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht,
- über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, der Berücksichtigung örtlicher Verkehrsinfrastruktur sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
- über die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter, die Gestaltung und Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,
- über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
a) eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient,
b) eine Verkürzung auf bis zu 0,4 H, mindestens 3 m, in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohner, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz gewährleistet sind, - in Gebieten, in denen es für das Straßen- und Ortsbild oder für den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung bedeutsam oder erforderlich ist, darüber, dass auf den nicht überbaubaren Flächen der bebauten Grundstücke Bäume nicht beseitigt oder beschädigt werden dürfen, und dass die Flächen nicht überbaut werden dürfen.
Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO).
Der Verstoß gegen eine örtliche Bauvorschrift kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € belegt werden kann (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO).
Redaktionell verantwortlich Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Organisationseinheiten
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Stadt Bogen - Rathaus
Stadtplatz 56
94327 Bogen
- 09422 505 - 182
- info@bogen.de
- www.bogen.de
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag: 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Damit Ihre Anliegen zügig bearbeitet werden können, bitten wir um eine Terminvereinbarung beim zuständigen Sachbearbeiter. Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern ohne Termin werden selbstverständlich ebenfalls behandelt. Ohne Terminvereinbarung ist jedoch mit längeren Wartezeiten zu rechnen.Besucherparkplätze sind am Stadtplatz (mit Parkscheibe max. 2 Stunden) sowie am Rathaus vorhanden.
- barrierefrei
Wir weisen darauf hin, dass beim Versand von E-Mails die Datenübertragung über das Internet ungesichert erfolgt und die Daten somit theoretisch von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder auch verfälscht werden könnten. Die hier angegebenen Kontakt-E-Mail-Adressen der einzelnen MitarbeiterInnen der Stadt Bogen sind nicht für eMails mit digitaler Signatur vorbereitet.
Wenn Sie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen mit der Stadt Bogen kommunizieren möchten, senden Sie dafür eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse poststelle(at)bogen.de
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Ansprechpartner
Schöls, Stefan
Verwaltungsamtmann
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