Europawahl 2024
Europawahl am 09.06.2024
Information für Wählende
Absenkung des Wahlalters
Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt worden.
Wahlberechtigt sind
- alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
- alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU (Unionsbürgerinnen- und bürger)
- alle Bürger die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben
- alle Staatsbürger die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder
- alle Staatsbürger die einen Wahlschein besitzen
- seit mindestens 3 Monaten in der in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ihre Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
- nicht nach § 6a Abs. 1 EuWG infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
Zur Aufnahme in ein Wählerverzeichnis müssen Deutsche im Ausland rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen. Auch für Unionsbürger, die seit der Europawahl 1999 noch in keinem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, ist ein entsprechender Antrag notwendig. Nähere Informationen sowie die jeweiligen Antragsformulare sind im Internetangebot des Bundeswahlleiters erhältlich.
Das Wahlrecht von sog. „Auslandsdeutschen“ bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)
Unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche sind auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wahlberechtigt, sofern sie nicht nach § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§6 Abs. 2 EuWG). Ebenso wie Deutsche, die im EU-Ausland leben, müssen sie sich jedoch entscheiden, ob sie im Staat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes in der Wahl teilnehmen wollen, da das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden dar.
Man spricht hinsichtlich der Wahlberechtigung auch vom „aktiven Wahlrecht“. Sein Wahlrecht ausüben kann allerdings nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt (§4 EuWG i. V. m. § 14 Abs. 1 BWG). Ist man in ein Wählerverzeichnis eingetragen, kann man seine Stimme nur im entsprechenden Wahlbezirk, im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt wurde, wählen. Zuständig für die Erteilung der Wahlscheine ist die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden sollen.
Im Zusammenhang mit der Europawahl am 09.06.2024 weist die Stadt Bogen darauf hin, dass das Einwohnermeldeamt persönliche Daten der Einwohner mit Ausnahme der Geburtstage an die Parteien und Wählergruppen weitergeben darf. Jede hat das Recht, der Weitergabe der persönlichen Daten zu widersprechen. Wer bereits früher Widerspruch gegen die Weitergabe eingelegt hat, bracht nicht nochmals zu widersprechen.
Wahlberechtigte, die vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können sich dazu mit dem Einwohnermeldeamt schriftlich oder persönlich während der Öffnungszeiten in Verbindung setzen.
Wie sich bei den letzten Wahlen gezeigt hat, nimmt der Trend zur Briefwahl immer mehr zu. Dies ist ein großer Aufwand für die Verwaltung. Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb um Verständnis gebeten, dass es bei der Abholung der Briefwahlunterlagen teilweise zu Wartezeiten kommen kann. Gerne nehmen die Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes und des Bürgerservicebüros Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief entgegen. Die ausgestellten Briefwahlunterlagen können dann ab dem nächsten Tag dort wieder abgeholt werden. Wird für eine andere Person Briefwahl beantragt bzw. die Briefwahlunterlagen abgeholt, bitte die Vollmacht auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief vollständig ausfüllen und unterschreiben. Zur persönlichen Beantragung der Briefwahlunterlagen ist der Wahlbenachrichtigungsbrief nicht zwingend erforderlich. Die Beantragung muss trotzdem schriftlich erfolgen.
Beantragung der Briefwahlunterlagen ist auch online möglich!
Briefwahlunterlagen können nach Erhalt des Wahlbenachrichtigungsbriefs auch online unter:
https://www.buergerserviceportal.de/bayern/bogen/bsp_ewo_briefwahl bis 30.05.2024 beantragt werden.
Wahllokal 1 | Grundschule Bogen, Pilgerweg 2 | barrierefrei |
Wahllokal 2 | Mittelschule Bogen, Pestalozzistr. 15 | barrierefrei |
Wahllokal 3 | Mittelschule Bogen, Pestalozzistr. 15 | barrierefrei |
Wahllokal 4 | Haus der Begegnung – Bahnhofstr. 3 | barrierefrei |
Wahllokal 5 | Pfarrheim Bogenberg, Bogenberg 11 | barrierefrei |
Wahllokal 6 | Schule Degernbach I, Degernbach 15 | barrierefrei |
Wahllokal 7 | Kulturform Oberalteich I, Klosterhof 1 | barrierefrei |
Wahllokal 8 | Kulturform Oberalteich II, Klosterhof 1 | barrierefrei |
Wahllokal 9 | "Gasthaus Donauufer" Fleischmann, Pfelling 23 | barrierefrei |