Begriffserläuterungen und Folgekostenumlage

Für die Bauleitplanung in der Stadt Bogen zuständig ist die Bauverwaltung der Stadt. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken und Flächen im Bereich der Stadt Bogen vorzubereiten und zu leiten. Hier fallen Grundsatzentscheidungen für die Flächennutzung und die Bautätigkeit im Stadtgebiet.

Die Bauleitplanung besteht aus:

  • dem Flächennutzungsplan (FNP) für das gesamte Stadtgebiet (vorbereitender Bauleitplan) und dem
  • Bebauungsplan (BPL) für Teilbereiche des Stadtgebietes (verbindlicher Bauleitplan).

Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen unterliegt einem Verfahren das im BauGesetzbuch (BauGB) geregelt und in verschiedene Schritte unterteilt ist in deren Stufen die Öffentlichkeit regelmäßig beteiligt wird. 

  • Beschluss zur Aufstellung der Bauleitplanung. (Aufstellungsbeschluss)
  • Bekanntmachung dieses Beschlusses in ortsüblicher Weise. (i.d.R. Aushang, Niederlegung und Internet)
  • Ausarbeitung eines Entwurfs. (Vorentwurf)
  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.
  • Einholen von Stellungnahmen von Behörden und Planungsträgers.
  • Prüfung der Stellungnahmen.
  • Auslegungsbeschluss.
  • Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses in ortsüblicher Weise.
  • Auslegung inklusive Erläuterungsbericht, Umweltbericht, ect.
  • Behandlung der Anregungen per Beschluss.
  • Mitteilen des Ergebnisses.
  • Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss.
  • Genehmigungsverfahren.
  • Inkrafttreten der Bauleitplanung.
  • Bekanntmachung der Rechtsverbindlichkeit bzw. der Rechtswirksamkeit.

Je nach Art des Verfahrens können sich vorgenannte Schritte wiederholen bzw. entfallen, (z.B. bei Änderungen, vereinfachten Verfahren, …)

Das Raumordnungsverfahren (ROV) gehört zu den klassischen Instrumenten der Raumordnung. Weitere Instrumente sind neben dem ROV die Landesraumordnungspläne und die Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne), das Zielabweichungsverfahren und die raumordnerische Untersagung in Deutschland. Die gesetzlichen Grundlagen bilden § 15 ROG und die Landesplanungsgesetze der Länder. Das ROV stellt ein vorklärendes Gutachten zur Beurteilung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung dar (z. B. Trassenführung einer Autobahn, Errichtung großer Einzelhandelseinrichtungen, vgl. § 1 der Raumordnungsverordnung). Es klärt dabei, ob eine Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist und wie raumbedeutsame Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden können. Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung, ist aber in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Die Planfeststellung ist ein in der Bundesrepublik Deutschland in den gesetzlich angeordneten Fällen durchzuführendes besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.
Raumbedeutsam sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“. Raumbedeutsame Vorhaben wie beispielsweise eine Eisenbahntrasse oder ein Flughafen berühren wegen ihrer räumlichen Dimensionen und tatsächlichen Auswirkungen (Lärm, Beeinträchtigung der Umwelt, Kosten) eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange. Sie lösen gegenüber Bauvorhaben, die auf einem einzelnen Grundstück verwirklicht werden, besondere bewältigungsbedürftige Spannungen aus. Diese Belange bedürfen einer besonderen Ermittlung und Abwägung in einem formalisierten Verfahren. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in den zumeist inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie in einer Vielzahl von Fachplanungsgesetzen näher geregelt.

Der Bebauungsplan (BPL) wird für ein fest umrissenes Gebiet erstellt. Der BPL entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan, laufen die Bebauungsplanziele dem FNP zuwider ist der FNP in einem eigenen Verfahren zu ändern. (Parallelverfahren)

Plangrundlage für den BPL ist die aktuelle Flurkarte. Darin festgelegt sind Lage der Grundstücke, Straßen und Wege sowie die Anforderungen, die ein Bauherr erfüllen muss, damit die geplante bauliche Anlage genehmigt wird. So wird zum Beispiel die Zahl der Stockwerke genannt, die Art der baulichen Nutzung bis hin zu Dachneigungen, Fensterformaten und Baustoffen.

In Bebauungsplänen werden (auszugsweise) folgende Inhalte geregelt:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Bauweise
  • Überbaubare Grundstücksflächen
  • Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sportanlagen
  • Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
  • Besonderer Nutzungszweck von Flächen
  • Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
  • Versorgungsflächen
  • Örtliche Verkehrsflächen
  • Flächen für Abfall- und Abwasserbeseitigung
  • Flächen für Landwirtschaft und Wald

Die vollständige Auflistung finden Sie im BauGB.

Jeder Bebauungsplan besteht mindestens aus:

  • Begründung (Erläuterung der Ziele des BPL)
  • Plandarstellung (Bebauungsplan) mit der erforderlichen Zeichenerklärung
  • und Festsetzungen.

Je nach Verfahren können weitere Unterlagen zum Bestandteil eines Bebauungsplanes werden. (z.B. Umweltbericht und Gutachten)

Liegt kein Bebauungsplan vor, gelten die Bestimmungen des BauGesetzbuches (BauGB) evt. erlassener Satzungen und des Flächennutzungs- u. Landschaftsplanes in dem einige Eckdaten der zulässigen Bebauung festgelegt sind. In jedem Fall sollte das Bauvorhaben mit der Stadt Straubing abgestimmt und muss von der Bauordnung genehmigt werden.

Neben dem Bebauungsplan können in Satzungen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben getroffen werden. Die Satzung wird in einem geregelten Verfahren (wie Bauleitplanverfahren) aufgestellt und die betroffene Öffentlichkeit kann dazu Stellung nehmen.

Beispiele von Satzungen:

  • Außenbereichssatzung
  • Innenbereichssatzung
  • Einbeziehungssatzung
  • Stellplatzsatzung
  • Werbeanlagen
  • Ortsrechtssatzung
  • Veränderungssperrensatzung.

Auch der Bebauungsplan und Grünordnungsplan wird mit dem Inkrafttreten zur Satzung.

Die Satzungen im Stadtgebiet Bogen sind unter Satzungen und Verordnungen zu finden.

Richtlinie über die Erhebung von Folgekosten gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauBG

Da vielfach neue Wohnbebauung im Stadtgebiet der Stadt Bogen angestrebt bzw. bereits verwirklicht wird, ist unstrittig ein Infrastrukturausbau im Bereich Kinderkrippen, Kindertagesstätten, sowie Grundschulen unabdingbar. Die Verwirklichung der genannten Projekte wurde in ersten Ansätzen bereits begonnen.
Allerdings bringt dieser Ausbau hohe Kosten mit sich. An dadurch entstehenden Kosten sollen die Vorhabenträger, in angemessener Weise, beteiligt werden. Deshalb werden bei Neuausweisung von Baugebieten und anschließendem Verkauf der Grundstücke durch Dritte, die der Stadt entstehenden Kosten, auf die jeweiligen Vorhabenträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages umgelegt. Gem. § 11 Abs. 1 BauGB kann die Stadt städtebauliche Verträge mit den Vorhabenträgern von Bauvorhaben schließen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB „die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, sein.“ Sie müssen „die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens“ sein; „Dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken“.

Gegenstand der Folgekostenvereinbarung sind investive Aufwendungen und Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Der Anwendungsbereich der Stadt Bogen bezieht sich auf den Neubau bzw. Erweiterung zweier Kindertagesstätten, sowie den Grundschulneubau.

Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind städtebauliche Planungen, deren Umsetzung durch verbindliche Bauleitplanung (§§ 8 und 12 BauGB, sowie nach §§ 13, 13a und 13b BauGB) oder durch städtebauliche Satzungen nach § 34 Abs. 4 s. 1 Nr. 2 und 3 BauGB ermöglicht wird. Planungsbegünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind in der Regel die Grundstückseigentümer. Die Planungsbegünstigten werden im Folgenden nicht nur als Grundstückseigentümer, sondern auch als Bauherrn oder Vertragspartner der Stadt Bogen bezeichnet. Es werden nur Vorhaben berücksichtigt, die eine Wohnbebauung vorsehen. Die Vereinbarung von Folgelasten ist ausgeschlossen, wenn der Vorhabenträger bereits Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat.

Die durch den Stadtrat am 09.06.2021 beschlossene Richtlinie über die Erhebung von Folgekosten gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauBG der Stadt Bogen finden Sie hier.